Aspekte, die die Wahl der Rechtsform beeinflussen
1. Unternehmerische Unabhängigkeit
Wenn Sie ihre Entscheidungen absolut unabhängig treffen wollen, dann bietet sich das Einzelunternehmen an. Der Betriebsinhaber führt die Geschäfte alleine und hat auch alleinige Vertretungsbefugnis nach außen. Es gibt keine Konflikte mit Partnern, allerdings auch keine Unterstützung (z.B. Arbeitsteilung, Finanzierungsanteil, Mithaftung)!
2.Haftung
- Personengesellschaften
Die Haftung spielt bei der Wahl einer Rechtsform eine ausschlaggebende Rolle. Generell gilt, dass bei Personengesellschaften (GbR, OHG, Komplementär bei der KG, Partnerschaftsgesellschaft) die Gesellschafter in der Regel unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
- Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften bleibt die persönliche (vertragliche) Haftung auf den Kapitalanteil beschränkt.
3.Steuern
Die Besteuerung eine Unternehmens hängt mit von der Rechtsform ab. Allerdings gibt es nicht eine bestimmte Rechtsform als Steuersparmodell.
4.Publizität
Publizitätspflichtige Unternehmen wie GmbH und AG müssen ihre Bilanzen und ihre Erfolgsrechnung veröffentlichen. Dies ist ein zusätzlicher Arbeits- und Kostenaufwand.
4.Kapitalbeschaffung
Gesellschaften in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bieten den Vorteil, dass mehrere Gesellschafter in der Regel auch leichter zusammen das notwendige Eigenkapital aufbringen können als ein Einzelner alleine. Die Aktiengesellschaft bildet eine Rechtsform, die zur Eigenkapitalbeschaffung (in hohem Umfang) die besten Voraussetzungen erfüllt.
Übersicht typischer Rechtsformen
Einzelunternehmen | Ohg | KG | Gbr | GmbH | AG | |
---|---|---|---|---|---|---|
Firma | Personen-, Sach-, Mischname mit Zusatz „e.Kfm“ oder „e.Kfr“=eingetragene(r) Kaufmann/-frau | beliebiger Firmenname mit Zusatz „OHG“ | beliebiger Firmenname mit Zusatz „KG“ | Keine Firma Handelsregistereintrag möglich | beliebiger Firmenname mit Zusatz „GmbH“ | beliebiger Firmenname mit Zusatz „AG“ |
Geschäftsführung und Vertretung | Betriebsinhaber alleine | Jeder Gesellschafter alleine | Sog. Komplimentäre=Gesellschafter sind Vollhafter | Alle Gesellschafter gemeinschaftlich | Geschäftsführer, die oder der Gesellschafter können diese Funktion selbst ausfüllen | Vorstand |
Haftung | Alleine mit Geschäfts- und Privatvermögen | Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch | Die Komplementäre haften wie OHG, die Komanditisten nur mit ihrer Kapitaleinlage | Persönliche Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen | Die Haftung bleibt beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | Die Ag haftet mit dem Gesellschaftsvermögen, der Aktionär mit dem Wert der Aktie |
Kapital | Kein Mindestkapital, Betriebsinhaber alleine | Kein Mindestkapital | Kein Mindestkapital, Kommanditist und erbringen ein Kapitaleinlage | Kein Mindestkapital | sog. Stammkapital 25.000€ als Mindestkapital | sog. Grundkapital 50.000€ Kapitalgeber sind die Aktionäre (bei Gründung) |
Gewinnverteilung | Betriebsinhaber alleine | Vertragliche Regelung oder 4% Zinsen auf Kapitaleinlage, Rest nach Köpfen | Vertragliche Regelung oder 4% Zinsen auf Kapitaleinlage, Rest im angemessenem Verhältniss | Vertragliche Regelung oder Verteilung nach Köpfen | Grundsätzlich im Verhältniss der Geschäftsanteile | Gewinnausschüttung entsprechend Beschluss der Hauptversammlung |
Besonderheiten | Nur für Kaufleute, nicht für Kleingewerbe | Es gibt 2 Gesellschafterarten: Komplementäre =Gesellschafter einer Ohg, Kommanditisten, die meist „nur“ Teilhaber sind, nicht in der Gesschäftsführung | Formfreihet bei der Gründung, auch für Freiberufler | Auch Einzelpersonen können eine GmbH gründen | Geeignete Rechtsform für sehr hohen Kapitalbedarf |
Firma, Betrieb, Unternehmen – Was ist was?
Oft werden diese Begriffe munter durcheinander verwendet, obwohl man immer von derselben Sache spricht. Keiner der Begriffe ist jedoch durch den anderen zu ersetzen.
Eine Firma ist der Name mit der ein Unternehmen am Markt auftritt ergänzt durch die jeweilige Rechtsform des Unternehmens.
Ein Betrieb ist der Ort der Leistungserbringung. Dieser kann innerhalb eines Unternehmens breit gestreut sein (z. B. Siemens). Demnach kann ein Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen.
Das Unternehmen ist der rechtliche Deckmantel, der die Betriebe unter der gewählten Firmierung (Namenswahl) unter einem Dach vereint.
Juristische Personen und natürliche Personen
Zu einer Firmengründung gehört auch die Entscheidung in welcher rechtlichen Form man am Markt teilnimmt. Hierzu muss man zunächst zwischen juristischen und natürlichen Personen unterscheiden können:
- Natürliche Personen: Josef Jedermann, Susi Sonnenschein usw.
- Juristische Personen: Karstadt AG, Lipinski Telekom GmbH
Es gibt demnach auch zwei rechtliche Wege, wie ein Unternehmen am Markt auftritt. Entweder haftet eine natürliche Person für das Unternehmen (Personengesellschaft oder Einzelunternehmung) oder es haftet eine juristische Person (Kapitalgesellschaften).
Als dritten Weg gibt es noch die Form einer Genossenschaft, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Einzelunternehmung
Bei einer Einzelunternehmung agiert der Unternehmer rechtlich als Vollhafter seiner Firma, was bedeutet, dass er auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Personengesellschaften
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
In einer offenen Handelsgesellschafter haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, d. h. mit ihrer Kapitaleinlage UND mit ihrem Privatvermögen.
Die Firma muss als Namenszusatz die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ oder ein verständliches Kürzel erhalten.
Bei der Gründung ist der Gesellschaftervertrag formfrei, die Schriftform ist jedoch üblich.
Kommanditgesellschaft (KG)
In der Kommanditgesellschaft wird zwischen zwei Gesellschaftern unterschieden:
- Komplementäre: Sie sind die Vollhafter des Unternehmens, d. h. sie Haften neben ihrere Gesellschaftereinlage auch mit ihrem Privatvermögen. Es ist auch möglich eine juristische Person als Komplementär einzusetzen (siehe GmbH & Co. KG).
- Kommanditisten: Kommanditisten haften lediglich mit ihrer Gesellschaftereinlage
Die Firma braucht den Namenszusatz KG bzw. Kommanditgesellschaft.
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft gelten dieselben Bedingungen, wie bei der offenen Handelsgesellschaft OHG.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Ziels.
Eine GbR hat keine Firma und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschafter haften für eingegangene Verpflichtungen im zweifel gesamtschuldnerisch, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen.
Weitere Personengesellschaften
Zu den weiteren Gründungsformen einer Personengesellschaft gehört die Freiberufliche Partnergesellschaft und die Stille Gesellschaft, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit ihren Einlagen in Form von Aktien am Grundkapital des Unternehmens beteiligt sind.
Bei der Gründung muss ein Mindestnennbetrag von 50.000,00 EUR aufgebracht werden und erfolgt von einer oder mehrerer Personen mit notarieller Beglaubigung.
Das gezeichnete Kapital (Nennwert der gesamten Aktienanteile) muss in der Bilanz gesondert veröffentlicht werden.
Die Vollhaftung liegt bei der juristischen Person, der AG. Die Aktionäre haften mit ihrer Einlage.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
(comming soon)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Rechtsform:
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischung aus der KG (Personengesellschaft) und der AG (Kapitalgesellschaft). Die KGaA ist eine voll rechtsfähige juristische Person. Der Firmenname muss den Zusatz KGaA tragen. Die KGaA taucht auch in kombinierten Formen auf:
- GmbH & Co. KGaA
- AG & Co. KGaA
Gesellschafterzahl:
Die KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, nämlich einem persönlich haftenden Gesellschafter – kurz: phG – oder Komplementär und einem Kommanditisten.
Die Anzahl der Komplementäre oder Kommanditisten ist nach oben hin nicht begrenzt. Die Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie ein sonstiger Rechtsträger wie oHG oder KG sein.
Firmenname:
Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiefirma sein. Wenn eine Personenfirma gewählt wird, muss sie den Namen mindestens eines Komplementärs (phG) enthalten.
Die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird. Somit sind neben z.B. „Müller KG“ oder „Müller und Co. KG“ auch „A.B.C. Angebot KG“ möglich.
Kapitalzusammensetzung:
- Das Kapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Es beträgt – wie in der AG – mindestens 50.000 Euro
- Die KG hat kein Mindestkapital
Haftung:
In der einfachen Form der KGaA sind wie bei der Kommanditgesellschaft (KG) zwei Typen von Gesellschaftern beteiligt:
- Zum einen sind das die Komplementäre. Sie haften mit Ihrem kompletten (auch privaten) Vermögen. Man spricht dabei von persönlich haftenden Gesellschaftern.
- Die andere Gruppe der Gesellschafter bilden die Kommanditisten. Sie halten Anteile des in Aktien zerlegten Grundkapitals (KGaA) bzw. eine Kapitaleinlage (KG) der Unternehmung und haften auch genau mit diesem Aktien- oder Einlagevermögen. Kommanditisten unterliegen sonst den gleichen Bestimmungen wie die Aktionäre einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft (AG).
In den oben erwähnten kombinierten Formen gibt es keine natürliche Person, die persönlich haftet. Vollhafter ist dann, je nach Variante, entweder die GmbH oder die AG.
Registereintragung:
Eine KGaA muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital Grundkapital der KGaA, Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.
Gewinn- / Verlustverteilung:
- die Gewinnverteilung der Gesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
- Wenn nichts geregelt ist tritt die gesetzliche Verteilung in Kraft: jeder Gesellschafter erhält einen Anteil vom Jahresgewinn in Höhe von 4% seines Kapitalanteils. Der Rest wird nach Köpfen verteilt.
- Die Aktionäre erhalten Dividenden gemäß ihres Aktienanteils.
Gesellschaftsvertrag:
Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag.
Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus:
- durch Tod des Gesellschafters; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart
- durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe
ORGANE:
Wie AG:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung