Kündigungsschutz

Allgemein

Die Kündigung bedarft der Schriftform.

Weiterhin wurde für betriebsbedingte Kündigungen ein besonderes Auswahlverfahren bestimmt, diejenigen auszuwählen, die aufgrund ihrer sozialen Situation am wenigsten durch die Kündigung belastet werden.

Auswahlkriterien sind (§ 1 Abs. 3 KSchG.):

  • die Dauer der Beriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Unterhaltspflichten
  • der Grad der Behinderung der Arbeitnehmer bestimmt

Die Rechtsprechung je nach Kündigungsart verschiedene Voraussetzungen für die Kündigung entwickelt.

  • Vor verhaltensbedingten Kündigungen, ordentlich oder außerordentlich, ist es in der Regel erforderlich, dass der Arbeitnehmer wegen eines vergleichbaren arbeitsvertragswidrigen Verhaltens eine Abmahnung erhalten hat.
  • Bei personenbedingten Kündigungen, insbesondere krankheitsbedingten Kündigungen, ist es in der Regel erforderlich, dass der Arbeitgeber erhebliche Fehlzeiten wegen der selben Erkrankung darlegt und weiterhin eine begründete und belegte negative Prognose für den zukünftigen Krankheitsverlauf abgibt.
  • Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung darzulegen, die zu Arbeitsplatzabbau fährt.

Gesetzliche Kündigungsfristen

§ 622 BGB Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen

1. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

2. Während einer vereinbarten Probezeit (max 6Mon.), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

3. Es können abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden.

4. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Besonderer Kündigungsschutz

Über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus hat der Gesetzgeber die Kündigung bestimmter Personengruppen ausgeschlossen oder erschwert, die als besonders schutzbedürftig gelten.

  • Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung, § 9 MuSchG;
  • Kündigung von Schwerbehinderten nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX;
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit, § 22 BBiG;
  • Verbot der ordentlichen Kündigung während der Elternzeit, § 18 BEEG;
  • Verbot der ordentlichen Kündigung während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG;
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, § 15 KSchG, außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats, § 103 BetrVG

Einschränkungen des Kündigungsschutzes

  • Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten(Probezeit), § 1 Abs. 1 KSchG. V
  • Weiterhin gilt das Kündigungsschutzgesetz (in Deutschland) aufgrund der sogenannten Kleinbetriebsklausel nur in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern, § 23 KSchG.