Prokura/Vollmacht

Erläuterung

  • Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss.
  • Die Erlaubnis, von nun an mit ppa zu zeichnen (s.u.), oder die Erteilung einer Vollmacht sind ausreichend.
  • Für die Außenwirkung ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig.
  • Die Prokura gilt aber schon nach Erteilung, nicht erst nach Eintragung in das Handelsregister.

Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

z.B.

  • jede gewerbliche Tätigkeit (Produktion oder Dienstleistungen)
  • Abschluss von Lieferverträgen oder die Einstellung von Personal
  • Außergewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen, betriebliche Strafanzeigen, Rechtsprozesse führen, Darlehen aufnehmen oder Spenden vergeben

Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder die Geschäftsführung erteilt werden. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten.