Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung
und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts.

Allgemein

  • Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden.
  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.
  • Bereits nach zwei Jahren ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mindestens 50 % zu- oder abgenommen hat.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.

Aufgaben

  • Der Betriebsrat soll sich der Belange der Arbeitnehmer annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Er soll die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.
  • Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
  • Besonders hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und Ãlterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.
  • Zu den allgemeinen Aufgaben gehört schließlich, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.

Informationsanspruch

  • Der Betriebsrat hat den Anspruch, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
  • Insbesondere ist er über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen – wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung zu unterrichten.

Beratungsanspruch

  • Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm auch beraten, wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc.

Mitbestimmung/Mitwirkung

Maßnahmen werden erst durch die Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Ein echtes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG in den nachfolgenden sozialen Angelegenheiten.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • bei Mehrarbeit
  • bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Einfährung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist
  • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
  • bei Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
  • Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen
  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
  • Gruppenarbeitsgrundsätze
  • Betriebliche Weiterbildung (§ 96-98 BetrVG)